Die Satzung des HGA

 

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung

 

(1)  Der Verein führt den Namen „Heimatgeschichtlicher Arbeitskreis Elzach“. Er hat seinen Sitz in  Elzach und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2)   Nach Eintragung lauter der Name des Vereins „Heimatgeschichtlicher Arbeitskreis  Elzach e.V.“

(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck und Aufgabe

 

Der Vereinszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Heimatgedankens sowie durch Pflege, Erhaltung und Sammlung heimatgeschichtlichen Kulturgutes. Dazu sollen geeignete Beiträge angeregt, geleistet und dargestellt werden. Gleichzeitig will man das kulturelle Leben fördern und mittragen helfen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglieder des Vereins kann jede natürliche Person (persönliche Mitglieder) werden, ebenso juristische Personen (korporative Mitgliedschaft). Minderjährige bedürfen der Erlaubnis der Eltern, bzw. des gesetzl. Vertreters. Stimmberechtigt sind erst Mitglieder ab Volljährigkeit.

(2)  Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(3)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch

 

(1)  a) Tod,

b) freiwilligen Austritt

c) Ausschluss aus dem Verein oder Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

(2)  Die Austrittserklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist nur zu Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Der Verein erhebt von seinen persönlichen Mitgliedern jährlich einen Beitrag, der durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

(2)  Die Beiträge der korporativen Mitglieder werden zwischen diesen und dem Vorstand vereinbart.

(3)  Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 7 Organe des Vorstandes

 

Organe des Vorstandes sind:

a)    der Vorstand (§ 8)

b)    die Mitgliederversammlung (§ 9, § 10)

 

§ 8 Der Vorstand

 

(1)  Der Vorstand besteht aus

1.    dem ersten Vorsitzenden,

2.    dem zweiten Vorsitzenden,

3.    dem Schriftführer

4.    dem Kassierer und

5.    mindestens drei weiteren Beisitzern.

(2)  Der erste Vorsitzende und der zweiter Vorsitzende bilden im Sinne des § 26 BGB den Vorstand. Jeder von Ihnen ist zur Vertretung des Vereines berechtigt.

(3)  Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Falle bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.

(4)  Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer regulären Amtszeit aus, kann der Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder eine Ersatzkraft benennen, die der Bestätigung (Nachwahl) durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen fallen durch einfache Stimmmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(6)  Der Vorstand tritt mindestens halbjährlich zusammen. Vorstandssitzungen sind zu  protokollieren. Die Niederschriften sind vom Protokollanten und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Außerdem ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert (außerordentliche Mitgliederversammlung). Dies hat zu erfolgen, falls es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

(2)  Die Mitgliederversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich unter Angabe der Tagesordnung spätestens drei Wochen vor dem Tagungstermin einzuberufen.

(3) Anträge von Mitgliedern sind spätestens eine Woche vor dem Tagungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Zulassung von später eingehenden Anträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist er so zu stellen, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann.

 

§ 10 Aufgaben, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

(1)  Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Beschlussfassung über

1.    Satzungsänderungen (§ 11) sowie die Auflösung des Vereins (§ 12),

2. Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte einschließlich des Kassenberichts sowie der Entlastung des Vorstandes,

3.    Wahl des Vorstandes,

4.    Abberufung des Vorstandes,

5.    Bestimmung von zwei Rechnungsprüfern jährlich im Voraus,

6.    Festlegung des Jahresbeitrages

7.    Anträge der Mitglieder.

 

(2)  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(3)  Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

(4)  Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen – außer bei Satzungsänderungen (§ 11) und Auflösung des Vereins (§ 12) – der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheime Abstimmung anzusetzen.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Vorgeschlagenen die Stimmenmehrheit, so findet eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

(7)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Niederschriften sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

(1)  Vorgeschlagene Satzungsänderungen müssen zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgemacht werden.

(2)  Satzungsänderungen bedürfen des Beschlusses der Mitgliederversammlung. Beantragte Änderungen müssen mit mindestens zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Vermögensfall

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für deren Einberufung gelten die Bestimmungen des § 9 (2). Dem Auflösungsbeschluss müssen mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder zustimmen.

(2)  Falls nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen ist, ist binnen eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen  kann; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3)  Nach der Auflösung der Vereins des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Elzach mit der Maßgabe, dieses Vermögen ausschließlich für heimatkulturelle Zwecke zu verwenden.

(4)  Im Falle der Vereinsauflösung bestimmt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren des Vereins.

 

§ 13 Inkrafttreten des Satzung

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Mai 1994 beschlossen.

Sie Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wurde eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Waldkirch am 29.08.1994

Kontakt Verein und Museum

Philipp Häßler

Vorsitzender

Fr.-X. Stenzelstr. 5

79215 Elzach

 

Mail:

hgaelzach@gmail.com

Mobil:

0151 59829792

Kontakt Stadtführungen

Goldschmiedemeister

Thomas Landwehr

2. Vorsitzender

Schmiedgasse 2

79215 Elzach

Tel.: 07682 7181